Kleine Anfrage (KA/022/XIX): Presserechtliche Vorgänge
Fragestellerin: Schumacher, Hanna
Eingang: 30. Mai 2012
Beantwortet: 12. Juni 2012
Presserechtliche Vorgänge
- Wie oft hat die Neuköllner Bezirksverwaltung in den letzten fünf Jahren presserechtliche Schritte eingeleitet?
- Was waren die Konsequenzen (Unterlassungszusagen ohne Gericht, gerichtliche Verfahren)?
- Gegen welche Medien richtete sich das Vorgehen (bitte mit Namen auflisten)?
- Was war Anlass für das Vorgehen?
- Wie hoch waren die Kosten für den Bezirkshaushalt und aus welchem Titel wurden diese Kosten beglichen?
- Wieviele einstweilige Verfügungen und/oder Unterlassungaufforderungen hat das Bezirksamt innerhalb der letzten 5 Jahren außerhalb des Presserechts erwirkt und warum?
- Welche Kosten sind dem Bezirk hierdurch entstanden?
Antwort des Bezirksamtes:
Sehr geehrte Frau Schumacher,
das Bezirksamt beantwortet Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Es ist eingangs auf die Ausführungen der §§ 32 und 33 GGO II hinzuweisen, wonach seit der Änderung der GGO II im Frühjahr 2005 - anders als früher - für die Beantwortung dieser Anfragen keine Zwischenberichte mehr vorgesehen seien. Stattdessen sollten die Anfragen so umfassend beantwortet werden, wie dies in der zur Verfügung stehenden Zeit von drei Wochen möglich ist. Grundsätzlich muss daher das Bezirksamt bei der Beantwortung von Fragen im Rahmen einer Kleinen Anfrage das Verhältnismäßigkeitsprinzip berücksichtigen. Das Bezirksamt weist darauf hin, dass eine Beantwortung der vorstehenden Frage in dem gewünschten Detaillierungsgrad innerhalb der für die Beantwortung von Kleinen Anfragen vorgesehenen Fristen nicht möglich ist. Aus diesem Grund werden nur die Fragen 1–5 zum reinen „Presserecht“ beantwortet. Selbstverständlich sind in den letzten 5 Jahren zahlreiche „Verfügungen und/oder Unterlassungsaufforderungen“ erwirkt worden. Beispielsweise im Baurecht, im Familien- und Jugendrecht; diese darzustellen sprengte jedoch deutlich den Rahmen einer Kleinen Anfrage.
Zu den Fragen 1–5:
Prozessual ist darauf hinzuweisen, dass Presserechtsverfahren gemäß §§ 32 und 35 Zivilprozessordnung (ZPO) (sog. fliegender Gerichtsstand) zu betrachten sind. Hier spielt insbesondere § 32 ZPO, der so genannte Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, eine große Rolle. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde.
Dabei wird zwischen dem Ort, an dem der Rechtsverletzer gehandelt hat (Handlungsort) und dem Ort, wo die Rechtsverletzung eintritt (Erfolgsort), unterschieden. Da Rechtsverletzungen der Medien häufig nicht auf einen Ort beschränkt sind, kann der Kläger gem. § 35 ZPO wählen, bei welchem der örtlich zuständigen Gerichte er die Klage einreichen möchte. Bei Printmedien ist Begehungsort jeder Ort, an dem die Printausgabe vertrieben wird, im Rundfunk- und Fernsehbereich überall dort, wo die Sendung empfangen werden kann. Schwieriger ist die Bestimmung des Begehungsortes bei Rechtsverletzungen im Internet. In den meisten Fällen wird sich der Kläger damit an fast jedes sachlich zuständige Gericht in Deutschland wenden können. In den nachfolgenden Fällen des Bezirksamtes Neukölln erfolgten die Verfahren vor den Landgerichten in Berlin und Hamburg.
Folgende Verfahren mit presserechtlichem Hintergrund sind entsprechend der Kleinen Anfrage darzustellen:
a. Gegendarstellung zum Artikel Berliner Kurier im 9.7.2009 „Stillende Mutter aus Park geworfen“. Der Berliner Verlag GmbH hat den Gegendarstellungs- und den Widerrufsanspruch des Bezirksamtes bereits vorprozessual anerkannt. Die Kosten des Verfahrens trug die Gegenseite.
b. Gegen den ehemaligen Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, Herrn Armin Laschet wegen Unterlassung auf Grund dessen Äußerung in dem online-Portal „Der Westen“ (WAZ NewMedia) vom 15.11.2009: „Wir müssen nah an die Eltern ran“. Der obsiegende Beschluss des Kammergerichts vom 22.12.2009 wurde von Herrn Laschet anerkannt wie ein rechtskräftiges Verfahren im Hauptsacheverfahren. Der Rechtsstreit war damit erledigt. Die Kosten des Verfahrens trug die Gegenseite.
c. Gegen den Verleger der Zeitschrift „Mocca“ (Hr. Kam) und Hr. Akgül im Zusammenhang auf Grund eines Interviews in der Ausgabe der Zeitschrift vom Januar 2011 wegen Widerruf und Unterlassung. Die Gegenseite trug die Kosten der Verfahren.
d. Gegen die Springer und Ullstein GmbH wegen der Veröffentlichung „Unternehmen Berlin, Einigkeit und Recht und Integration“ in Welt und Morgenpost vom 11.4.2011 – („Ausschreitungen...Riesenärger um die von Buschkowsky geplanten Kürzungen in der Jugendhilfe). Die Äußerungen wurden bereits vorprozessual widerrufen. Die Gegenseite trug die Kosten des Verfahrens.
e. Eine außerprozessuale Gegendarstellung zu einem Artikel des Neuen Deutschlands („Schmidts Enkel“) vom 16.6.2011. Die Gegenseite trug die Kosten der Verfahren.
f. Am 5.9.2011 eine einstweilige Verfügung (Unterlassung) des Landgerichts Berlin gegen Ringier Publishing GmbH wegen eines Interviews und einer dem Bezirksbürgermeister zugeschriebenen Äußerung in der Überschrift „Noch zehn Jahre bis London“. Kosten sind dem Bezirksamt nicht entstanden.
g. Gegen die SPIEGEL online GmbH (LG Hamburg) eine einstweilige Verfügung (Unterlassung) mit Datum vom 19.10.2011 auf Grund eines Artikels im Spiegel online vom 14.9.2011 („SPD hadert mit Provokateur Buschkowsky“). Die Gegenseite trug die Kosten des Verfahrens.
h. Am 31.10.2011 (LG Hamburg) gegen objektiv unwahre Berichterstattung des Tagesspiegels im Zusammenhang mit dessen Berichterstattung zum Verfahren wegen der Falschinformationen des Amtsgerichts Tiergarten im Rahmen eines Verfahrens des Ordnungsamtes wegen Abgabe von Alkohol an Jugendliche.
Das Bezirksamt hat für dieses Verfahren gegen die Tagesspiegel GmbH für die Rechtsverfolgung 7.207,30 € aufgebracht.
i. Gegen die Jungle World GmbH am 31.1.2012 (LG Hamburg) wegen Unterlassung, am 27.12.2011 (LG Berlin) Verurteilung zur Gegendarstellung im Rahmen der Berichterstattung der Jungle World Nr. 48 vom 1.12.2011 („Ganz unten in Neukölln“). In diesem Verfahren wurde einer von zwei Anträgen des BA Neukölln als unbegründet zurückgewiesen; gegen die Kostenentscheidung wurde Beschwerde eingelegt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss selbst liegt derzeit noch nicht vor.
Heinz Buschkowsky
Bezirksbürgermeister
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<link file:546 download>Die Anfrage inkl. Antwort und Anlage können Sie hier auch als PDF-Dokument (ca. 90 KB) herunterladen.
