Kleine Anfrage (KA/026/XVII): Einbürgerung

Fragestellerin: <link wahlen-2011 direktkandidat-innen dr-susanna-kahlefeld.html internal-link>Kahlefeld, Susanna

Eingang: 05. November 2002

Beantwortet: 19. November 2002 

 

Einbürgerung

  1. In wie vielen Fällen hat die Senatsinnenverwaltung in den Jahren 1999-2001 die Vorlage von Aktengruppen gemäß § 7 Abs. 2 AZG, mit welcher konkreten Begründung vom Bezirk Neukölln verlangt?
  2. Wie wird bei einer Einbürgerung der Begriff „rechtmäßiger gewöhnlicher Inlandsaufenthalt von acht Jahren“ definiert?
  3. Welche Einschränkungen sehen die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) bezüglich eines rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts und der Anrechnung der Aufenthaltszeiten vor?
  4. Nach welchen Kriterien müssen die bezirklichen Einbürgerungsstellen während eines laufenden Einbürgerungsverfahrens von AntragstellerInnen Verdienstbescheinigungen, Arbeitsverträge etc. verlangen?
  5. Innerhalb welcher Zeiträume und nach welchen Kriterien muss die Einbürgerungsstelle Neukölln aktuelle Nachweise einfordern und weshalb reicht eine Erklärung/Verpflichtung der AntragstellerInnen, dass sie bei Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse das Amt unaufgefordert informieren werden, nicht aus?
  6. EinbürgerungsbewerberInnen sind gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 3 AuslG verpflichtet, ohne Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn die/der AusländerIn aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht allein bestreiten kann. Nach welchen Kriterien wird in Neukölln beurteilt, ob ein/e EinbürgerungsbewerberIn ohne eigenes Verschulden Hilfe zum Lebensunterhalt erhält bzw. dieses nicht als Ablehnungsgrund zu bewerten ist?
  7. Gemäß welcher Rechtsvorschriften sind EinbürgerungsbewerberInnen verpflichtet nachzuweisen, dass sie sich um einen Arbeitsplatz bemühen und in welchem Umfang hat dies zu geschehen?
  8. Weshalb reicht es nicht als Nachweis aus, wenn ein/e EinbürgerungsbewerberIn beim Arbeitsamt gemeldet ist, regelmäßig dort vorsprechen muss und gegenüber dem Sozialamt regelmäßig Auskunft über Arbeitsbemühungen geben muss?

 

Antwort des Bezirksamtes:

Sehr geehrte Frau Bezirksverordnete Dr. Kahlefeld,

Ihre Kleine Anfrage vom 05. November 2002 beantwortet das Bezirksamt wie folgt:

Zu 1. In wie vielen Fällen hat die Senatsinnenverwaltung in den Jahren 1999-2001 die Vorlage von Aktengruppen gemäß § 7 Abs. 2 AZG, mit welcher konkreten Begründung vom Bezirk Neukölln verlangt?

In den Jahren 1999-2001 wurde eine Vorlage von bestimmten "Aktengruppen" gemäß § 7, Abs. 2 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG) von der Senatsverwaltung für Inneres nicht gefordert.

 

Zu 2. Wie wird bei einer Einbürgerung der Begriff „rechtmäßiger gewöhnlicher Inlandsaufenthalt von acht Jahren“ definiert?

und 3. Welche Einschränkungen sehen die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) bezüglich eines rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts und der Anrechnung der Aufenthaltszeiten vor?

Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt im Inland muss in den der Einbürgerung nach § 85, Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) vorausgehenden acht Jahren ununterbrochen bestanden haben. In Nr. 85.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) ist abschließend definiert, was zu einem rechtmäßigen Aufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers zählt. Danach gelten alle Zeiten als rechtmäßiger Aufenthalt, in denen der Einbürgerungsbewerber

  • eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem Ausländergesetz,
  • eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem Ausländergesetz,
  • eine Aufenthaltsbewilligung,
  • eine Aufenthaltsbefugnis,
  • eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung/EG oder
  • in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und in Fällen des § 35, Abs. 1, Satz 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 5 des Asylverfahrensgesetzes)

besessen hat oder

  • vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit oder deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher war.

Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen eine Erlaubnisfiktion bestand oder der Aufenthalt kraft Gesetz erlaubt war oder ein Aufenthaltsrecht nach dem Recht der ehemaligen DDR bestand. Zeiten einer Duldung werden nicht angerechnet.

Nach geltender Rechtssprechung ist jedoch immer dann von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszugehen, wenn nach dem Ausländerrecht und der Handhabung der einschlägigen Ermessensvorschriften durch die Behörden davon auszugehen ist, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet bleiben kann. Vor allem in Fällen, in denen dem Ausländer der Aufenthalt "nur für einen bestimmten seiner Natur nach einen nur vorrübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird", kann in der Regel nicht von einem gewöhnlichem Aufenthalt ausgegangen werden. Aus diesem Grund sind Aufenthaltszeiten, in denen der Einbürgerungsbewerber eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken erhalten hat, in der Regel nicht als gewöhnlicher Aufenthalt anzurechnen.

 

Zu 4. Nach welchen Kriterien müssen die bezirklichen Einbürgerungsstellen während eines laufenden Einbürgerungsverfahrens von AntragstellerInnen Verdienstbescheinigungen, Arbeitsverträge etc. verlangen?

Die Vorlage von Verdienstbescheinigungen, Arbeitsverträgen etc. dienen der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Einbürgerungsverfahren. Umfang und Art der einzureichenden Unterlagen sind vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

 

Zu 5. Innerhalb welcher Zeiträume und nach welchen Kriterien muss die Einbürgerungsstelle Neukölln aktuelle Nachweise einfordern und weshalb reicht eine Erklärung/Verpflichtung der AntragstellerInnen, dass sie bei Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse das Amt unaufgefordert informieren werden, nicht aus?

Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind jederzeit vom Antragssteller anzuzeigen. Grundsätzlich sind aktuelle Unterlagen vom Einbürgerungsbewerber beizubringen, nämlich bei Antragsstellung, Einbürgerungszusicherung, sofern erforderlich, und tatsächlicher Einbürgerung.

 

Zu 6. EinbürgerungsbewerberInnen sind gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 3 AuslG verpflichtet, ohne Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn die/der AusländerIn aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht allein bestreiten kann. Nach welchen Kriterien wird in Neukölln beurteilt, ob ein/e EinbürgerungsbewerberIn ohne eigenes Verschulden Hilfe zum Lebensunterhalt erhält bzw. dieses nicht als Ablehnungsgrund zu bewerten ist?

Der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe steht einer Einbürgerung gem. § 85 AuslG nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Sozial- oder Arbeitslosenhilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat. In Nr. 85.1.2 StAR-VwV sind zu vertretende Gründe definiert. Danach hat z.B. ein Einbürgerungsbewerber seine Hilfsbedürftigkeit zu vertreten, wenn er diese wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten bzw. einer Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens selbst verursacht oder sich nicht hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht hat.

 

Zu 7. Gemäß welcher Rechtsvorschriften sind EinbürgerungsbewerberInnen verpflichtet nachzuweisen, dass sie sich um einen Arbeitsplatz bemühen und in welchem Umfang hat dies zu geschehen?

Im Rahmen der notwendigen Vertretbarkeitsprüfung nach § 85, Abs. 1, Satz 2 AuslG wird in der Regel der Nachweis von Arbeitsplatzbemühungen (Bewerbungen einschließlich Antwort der Adressaten) gefordert.

 

Zu 8. Weshalb reicht es nicht als Nachweis aus, wenn ein/e EinbürgerungsbewerberIn beim Arbeitsamt gemeldet ist, regelmäßig dort vorsprechen muss und gegenüber dem Sozialamt regelmäßig Auskunft über Arbeitsbemühungen geben muss?

Im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung nach § 85, Abs. 1, Satz 2 hat der Antragsteller auch den Nachweis zu erbringen, dass er zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft uneingeschränkt bereit ist und sich nachhaltig und intensiv um Arbeit bemüht. Der Umstand, daß ein Einbürgerungsbewerber beim Arbeitsamt gemeldet ist und dort regelmäßig (normalerweise nur alle drei Monate) vorzusprechen hat, kann für eine abschließende Beurteilung daher nicht ausreichend erscheinen.

Darüber hinaus zeigt die Erfahrung auch bei Leistungsbeziehern des Sozialamtes, daß im Sinne der Grundsätze des Staatsangehörigkeitsrechts die gesonderte Nachweisführung gegenüber der Einbürgerungsbehörde notwendig ist.

 

Freiberg

Bezirksstadtrat

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