Kleine Anfrage (KA/041/XVII): Gutscheine/Kostenübernahmescheine für AsylbewerberInnen/Kriegsflüchtlinge
Fragestellerin: <link wahlen-2011 direktkandidat-innen dr-susanna-kahlefeld.html internal-link>Kahlefeld, Susanna
Eingang: 17. Juni 2003
Beantwortet: 08. Juli 2003
Gutscheine/Kostenübernahmescheine für AsylbewerberInnen/Kriegsflüchtlinge
- Wie viele Flüchtlinge (AsylbewerberInnen und/oder Kriegsflüchtlinge) erhalten in Neukölln Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?
- Wie viele AsylbewerberInnen und/oder Kriegsflüchtlinge bekommen Gutscheine oder Kostenübernahmescheine und warum?
- In welchen Geschäften werden Gutscheine oder Kostenübernahmescheine, die in Neukölln ausgestellt wurden, angenommen? Bitte auflisten.
- Über welche Beträge werden Gutscheine/Kostenübernahmescheine ausgestellt?
- Kann mit Gutscheinen/Kostenübernahmescheinen Bekleidung gekauft werden und welche Geschäfte stehen zur Verfügung? Bitte auflisten.
- Wie hoch ist die Vergütung, die die Geschäfte, die Gutscheine/Kostenübernahmescheine annehmen, jeweils bekommen?
- Wie hoch ist die Vergütung, die die Firmen, die Gutscheine/Kostenübernahmescheine verwalten, bekommen? Welche Firmen sind das im Bezirk Neukölln?
- Welche Kosten entstehen dem Bezirk durch das Gutscheinsystem jährlich? Wie viel zusätzliches Personal ist für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand notwendig?
Antwort des Bezirksamtes:
Sehr geehrte Frau Bezirksverordnetenvorsteherin,
das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1. Wie viele Flüchtlinge (AsylbewerberInnen und/oder Kriegsflüchtlinge) erhalten in Neukölln Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?
Es erhalten zur Zeit insgesamt ca. 744 Personen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Zu 2. Wie viele AsylbewerberInnen und/oder Kriegsflüchtlinge bekommen Gutscheine oder Kostenübernahmescheine und warum?
Gemäß § 3, Abs. 1 AsylbLG ist der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts durch Sachmittel zu decken. Als mögliche Ersatzformen sieht das Gesetz Lseistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen, vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen vor. Nach der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck des Sachleistungsvorrangs stehen die drei genannten Ersatzformen in einem Rangverhältnis zueinander mit der Folge, dass die Gewährung von Geldleistungen nur dann zulässig ist, wenn die beiden zuerst genannten Ersatzformen ausscheiden und die Erforderlichkeitsklausel (Ausschluss des Sachleistungsprinzips im Einzelfall) erfüllt ist (vgl. RdNr. 25, 26 und 27, Kommentar Schellhorn 16. Auflage zu § 3, Abs. 2 AsylbLG). Die Vorschrift des § 3 AsylbLG ist zur Zeit auf ca. 360 Personen anzuwenden.
Zu 3. In welchen Geschäften werden Gutscheine oder Kostenübernahmescheine, die in Neukölln ausgestellt wurden, angenommen? Bitte auflisten.
Hierzu wird auf die in der Anlage beigefügten Aufstellung der Einlösestellen verwiesen. (Anmerkung: Diese Anlage ist momentan leider nicht verfügbar.)
Zu 4. Über welche Beträge werden Gutscheine/Kostenübernahmescheine ausgestellt?
Die Werte der gemäß § 3, Abs. 2 Ziffer 1-3 AsylbLG zu gewährenden Leistungen betragen:
| 184,07 € | für einen Haushaltsvorstand |
| 112,48 € | für Angehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres |
| 158,50 € | für Angehörige ab dem Beginn des 8. Lebensjahres |
Die Ausgabe der Wertgutscheine erfolgt in einer Stückelung von 2 €, 5 € und 10 €.
Zu 5. Kann mit Gutscheinen/Kostenübernahmescheinen Bekleidung gekauft werden und welche Geschäfte stehen zur Verfügung? Bitte auflisten.
Ja. Auch hier wird auf die als Anlage beigefügte Liste verwiesen.
Zu 6. Wie hoch ist die Vergütung, die die Geschäfte, die Gutscheine/Kostenübernahmescheine annehmen, jeweils bekommen?
Dies regelt sich durch Vereinbarung der Akzeptanzstellen und dem Gutscheinabieter
Zu 7. Wie hoch ist die Vergütung, die die Firmen, die Gutscheine/Kostenübernahmescheine verwalten, bekommen? Welche Firmen sind das im Bezirk Neukölln?
und 8. Welche Kosten entstehen dem Bezirk durch das Gutscheinsystem jährlich? Wie viel zusätzliches Personal ist für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand notwendig?
Zum 01. Juli 2000 wurde zwischen dem Bezirksamt Neukölln von Berlin - Abt. Gesundheit und Sozialwesen - und der Firma ACS Dienstleistung GmbH (ACCOR) ein Vertrag über die Einführung eines Wertgutschein-Systems abgeschlossen. Hinsichtlich der Vertragsinhalte - also auch über Vergütungssätze - wurde Geheimhaltung vereinbart. Die Einführung des Wertgutschein-Systems war mit keinem wesentlichen Verwaltungsmehraufwand verbunden, da ledigich die geldwerte Bedarfsdeckung durch die - ebenfalls durch die Bezirkskasse durchzuführende - Ausgabe von Wertgutscheinen ersetzt wurde. Eine einzelfallbezogene Entscheidung ist zudem in den entsprechenden Sachgebieten immer notwendig. Zusätzliches Personal war mithin nicht erforderlich.
In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der bereits zu 2. dargestellten Rechtslage die (damalige) Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales in ihrem Rundschreiben VII Nr. 15/97 vom 11. Juli 1997 in der Nr. 3 ausführliche Hinweise zur Auslegung des Sachleistungsprinzips unter Beachtung des Willens des Gesetzgebers gegeben hat. So wird die Deckung des Grundbedarfs durch die Gewährung von Sachleistungen nicht in das Belieben der durchführenden Behörde gestellt, die Dienststellen haben vielmehr organisatorisch, personell und auch finanziell alles zu tun, um den Gesetzesauftrag - Vorrang der Sachleistungsgewährung - zu realisieren. Das gesetz sieht die Berücksichtigung "örtlicher Umstände" nicht vor. Opportunitätserwägungen einer Kommune sind demnach nicht statthaft und dürfen schon gar nicht den Auftrag des Gesetzgebers aushebeln. Auf fiskalische Aspekte in der einzelnen Kommune kommt es gemäß des zitierten Rundschreibens, der Kommentierungen zum AsylbLG und der bisherigen Rechtsprechung nicht an.
Michael Büge
Bezirksstadtrat
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