Kleine Anfrage (KA/045/XIX): Presserechtliche Verfahren

Fragestellerin: Schumacher, Hanna

Eingang: 14. September 2012

Beantwortet: 24. September 2012

 

Presserechtliche Verfahren 

  1. Wie oft hat die Neuköllner Bezirksverwaltung innerhalb der letzten fünf Jahre in Bezug auf presserechtliche Vorgänge eine anwaltliche Beratung (einschließlich Erstberatung) in Anspruch genommen, ohne dass in der Folge weitere rechtliche Schritte eingeleitet wurden, was war der Anlass für dieses Vorgehen und welche Kosten sind dem Bezirk hierdurch entstanden?
  2. Wie stellt sich die Anzahl der presserechtlichen Verfahren des Bezirks Neukölln im Vergleich zu anderen Bezirken dar?
  3. Wie viele einstweilige Verfügung hat das Bezirksamt im Zuständigkeitsbereich des Bezirksbürgermeisters (mit Ausnahme des Ordnungsamts und der bereits in KA/022/XIX abgefragten Vorgänge) in den letzten 5 Jahren erwirkt und warum?
  4. Wie viele arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen hat der Bezirk in den letzten 5 Jahren geführt und mit welchem Erfolg (bitte nach Grund des Rechtsstreits aufschlüsseln)?
  5. Wie viele davon waren Auseinandersetzungen mit dem Personalrat und wie viele mit einzelnen Beschäftigten?
  6. Wie stellt sich die Zahl aus Frage 4 dieser Verfahren im Bezirksvergleich dar?

 

Antwort des Bezirksamtes:

Sehr geehrte Frau Schumacher,

das Bezirksamt beantwortet Ihre kleine Anfrage wie folgt.

Zu 1. Wie oft hat die Neuköllner Bezirksverwaltung innerhalb der letzten fünf Jahre in Bezug auf presserechtliche Vorgänge eine anwaltliche Beratung (einschließlich Erstberatung) in Anspruch genommen, ohne dass in der Folge weitere rechtliche Schritte eingeleitet wurden, was war der Anlass für dieses Vorgehen und welche Kosten sind dem Bezirk hierdurch entstanden?

Das Bezirksamt Neukölln hat lediglich in zwei Verfahren eine, wenn schon nur im weitestgehenden Sinne presserechtliche Erstberatung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen, ohne dass weitere prozessuale Schritte eingeleitet wurden.

Zum einen wurde im August 2012 ein Anwalt befragt, der die Verletzung der Interessen des Bezirksstadtrates Liecke gegen diskriminierende Äußerungen Dritter auf Grund der Teilnahme einer Veranstaltung des Vereins Aufbruch Neukölln prüfen sollte. Eine Kostennote hierfür ist bislang noch nicht eingegangen.

Des Weiteren erfolgte eine Rechtsberatung zum Schutz der Interessen des Integrationsbeauftragten Hr. Arnold Mengelkoch, da ihn betreffende Äußerungen der Fraktionsvorsitzenden der Fraktion Bündnis90/Die Grünen am 25.04.2012 in der BVV zum Tode eines jungen Menschen rechtlich sehr zweifelhaft waren.

Aus allgemeinen Erwägungen wurde von prozessualen Schritten Abstand genommen. Hierfür sind Beratungskosten in Höhe von 1050,- € plus MwSt. angefallen.

 

Zu 2. Wie stellt sich die Anzahl der presserechtlichen Verfahren des Bezirks Neukölln im Vergleich zu anderen Bezirken dar?

Angaben hierzu liegen nicht vor, und entziehen sich der Bewertung und Betrachtung des Bezirksamtes Neukölln.

 

Zu 3. Wie viele einstweilige Verfügung hat das Bezirksamt im Zuständigkeitsbereich des Bezirksbürgermeisters (mit Ausnahme des Ordnungsamts und der bereits in KA/022/XIX abgefragten Vorgänge) in den letzten 5 Jahren erwirkt und warum?

Einstweilige Verfahren sind in Presseverfahren üblich und häufig auch faktisch streitentscheidend.

Grundsätzlich ist bei den gerichtlichen Verfahrensarten zwischen dem einstweiligen Rechtsschutz und dem Hauptsacheverfahren zu unterscheiden. Ersterem kommt u.a. im gewerblichem Rechtsschutz und im Wettbewerbsrecht eine besonders hohe Bedeutung zu. Die Schäden die dort durch Rechtsverletzungen eintreten können, sind oft irreversibel und nachhaltig. Mit der einstweiligen Verfügung kann hierauf schnell reagiert werden. Sie stellt daher ein probates Mittel dar, um gegen Rechtsverletzungen vorzugehen.

Die einstweilige Verfügung stellt ein besonderes Verfahren dar, das der vorläufigen Befriedigung des Anspruchstellers dient, ohne die Entscheidung der Hauptsache vorwegzunehmen. Daher sind Beseitigungsansprüche regelmäßig nicht im Verfügungsverfahren durchsetzbar. Die Einstweilige Verfügung beschränkt sich überwiegend auf vorübergehende Regelungen wie z. B. Unterlassungsansprüche.

Im Presserecht (auch als Äußerungsrecht bezeichnet) erfolgt - wie zuvor erwähnt - der Rechtsschutz oft im Eilverfahren, weil es dem Betroffenen darum geht, dass eine Äußerung, die von jemand anderem getätigt wurde, erst gar nicht weit (z. B. in einer Zeitung) verbreitet wird. Somit ist der typische Rechtsbehelf für die Geltendmachung eines presserechtlichen Unterlassungsanspruchs der Antrag bei Gericht auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Allerdings dient eine solche einstweilige Verfügung nur dem schnellen Rechtsschutz. In der Hauptsache ist damit noch nichts endgültig entschieden.

Mit dem sog. Abschlussschreiben fordert der Antragsteller den Antragsgegner nach Erlass einer einstweiligen Verfügung dazu auf, die Ansprüche des Antragstellers abschließend anzuerkennen. Damit kann in aller Regel ein Hauptsacheverfahren, das vor allem weitere Kosten verursacht, die letztlich von der im Hauptverfahren unterliegenden Partei zu erstatten wären, vermieden werden.

Die Anerkennung der Ansprüche des Antragstellers erfolgt dann durch die sog. Abschlusserklärung des Antragsgegners. Damit erklärt der Antragsgegner gleichzeitig, dass er auf die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung verzichtet.

Das Bezirksamt Neukölln hat insgesamt in den letzten fünf Jahren lediglich sieben Verfahren rechtshängig betrieben. All diese Verfahren waren inhaltlich befasst mit wahrheitswidrigen und/oder rechtswidrigen Behauptungen, tendenziellen Meinungen zum Nachteil des Bezirksamtes.

 

Zu 4. Wie viele arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen hat der Bezirk in den letzten 5 Jahren geführt und mit welchem Erfolg (bitte nach Grund des Rechtsstreits aufschlüsseln)?

und 5. Wie viele davon waren Auseinandersetzungen mit dem Personalrat und wie viele mit einzelnen Beschäftigten?

Es wird auf die beigefügte Anlage verwiesen. (siehe PDF-Datei)

 

Zu 6. Wie stellt sich die Zahl aus Frage 4 dieser Verfahren im Bezirksvergleich dar?

Angaben hierzu liegen nicht vor, und entziehen sich der Bewertung und Betrachtung des Bezirksamtes Neukölln.

Ergänzend ist auszuführen, dass die Beantwortung dieser Kleinen Anfrage gemäß des Schreibens der Senatsverwaltung für Finanzen vom 02.05.2012 zur Gebührenerhebung (Kosten des Verwaltungsaufwands) einen Personalaufwand mit rund jeweils 2 h mittlerer Dienst (37,93 €) 1,5 h höherer Dienst (51,05 €) und 1 h höherer Dienst (77,47 €) verursachte, mithin in Höhe von rund 230 €.

 

Mit freundlichen Grüßen

Heinz Buschkowsky

Bezirksbürgermeister

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<link file:541 download>Die Anfrage inkl. Antwort und Anlage können Sie hier auch als PDF-Dokument (ca. 210 KB) herunterladen.