Kleine Anfrage (KA/062/XVII): Sozialhilfe für aus der Abschiebehaft entlassene Menschen in Neukölln
Fragestellerin: <link wahlen-2011 direktkandidat-innen dr-susanna-kahlefeld.html internal-link>Kahlefeld, Susanna
Eingang: 10. Februar 2004
Beantwortet: 26. Februar 2004
Sozialhilfe für aus der Abschiebehaft entlassene Menschen in Neukölln
- Besteht im Rahmen des BSHG die Möglichkeit Sozialhilfeempfängern (SHE), die keine Ansprüche gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit geltend machen können, die Lehrgangskosten im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen zu finanzieren?
- Erhalten SHE, die zwar Ansprüche gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit auf Zahlung der Lehrgangskosten haben, aber kein Unterhaltsgeld (UHG) vom Arbeitsamt erhalten, bzw. auf Förderung durch den Europäischen Sozialfond (ESF) zurückgreifen können, während eines von ihnen besuchten Lehrganges weiterhin Sozialhilfe?
- In wie vielen Fällen hat das BA im Jahr 1996 und 1997 bisher Sozialhilfe für Teilnehmer/innen in Weiterbildungsmaßnahmen gezahlt? Welche Maßnahmen waren dies (bitte Branchen und Abschlüsse/Lehrgangsziele benennen). Wieviel Männer und wieviel Frauen wurden weiterhin durch das Sozialamt gefördert?
- Wie viele Anträge wurden von SHE gestellt, die abschlägig beschieden wurden? Aus welchen Gründen?
- Ist es richtig, daß auch unter den SHE im Bezirk viele Menschen sind, die über einen Berufsbildungsabschluß, Hochschulabschluß und/oder Berufserfahrung verfügen?
- Welche Angebote kann das BA dieser Personengruppe hinsichtlich der Teilnahmemöglichkeiten an Fort- und Weiterbildungen anbieten?
- Welche Möglichkeiten zur Förderung von SHE in einen beruflichen Wiedereinstieg ermöglicht der § 18/4 des BSHG?
- Über welchen § des BSHG könnten potentielle Existenzgründer während der Anlaufphasen ihres Unternehmens gefördert werden? Wie hoch wäre die Förderung und von welchen Kriterien ist sie abhängig?
Antwort des Bezirksamtes:
Sehr geehrte Frau Bezirksverordnetenvorsteherin,
das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1. Besteht im Rahmen des BSHG die Möglichkeit Sozialhilfeempfängern (SHE), die keine Ansprüche gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit geltend machen können, die Lehrgangskosten im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen zu finanzieren?
Personen, die aus der Abschiebehaft entlassen wurden, werden nicht gesondert statistisch erfasst, so dass über die Anzahl keine Angaben gemacht werden können.
Zu 2. Erhalten SHE, die zwar Ansprüche gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit auf Zahlung der Lehrgangskosten haben, aber kein Unterhaltsgeld (UHG) vom Arbeitsamt erhalten, bzw. auf Förderung durch den Europäischen Sozialfond (ESF) zurückgreifen können, während eines von ihnen besuchten Lehrganges weiterhin Sozialhilfe?
Grundsätzlich ist die Entlassung aus der Abschiebehaft kein Grund, die Zahlung von Sozialhilfe zu verweigern. Wenn es bei einer solchen Person tatsächlich zu einer Ablehnung der Zahlung kam, dann lagen hierfür sozialhilferechtliche Gründe vor.
Michael Büge
Bezirksstadtrat
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